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Pressemitteilung -

Bekanntmachung zur Auflegung der Vorschlaglisten

Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen des Landkreises Barnim für die Amtszeit 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 in den Schöffengerichten der Amtsgerichte Bernau bei Berlin und Eberswalde und den Strafkammern des Landgerichts Frankfurt (Oder)

Der Jugendhilfeausschuss hat in der Sitzung am 4. April 2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsgerichte Bernau bei Berlin und Eberswalde sowie für das Landgericht Frankfurt (Oder) gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichts-verfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 23. – 27. April 2018 zu jedermanns Einsicht am folgenden Ort aus:

Kreisverwaltung Barnim

Paul-Wunderlich-Haus

Haus A, Erdgeschoss (Empfang)

Am Markt 1

16225 Eberswalde

Gegen die Vorschlaglisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Landkreis Barnim, Jugendamt, Haus C, Am Markt 1, 16225 Eberswalde) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die in den Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 – 34 GVG (siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Anhang

§§ 32 – 34 Gerichtverfassungsgesetz (GVG)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3 (weggefallen)

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2 Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

1. Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

(1) der Bundespräsident;

(2) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

(3) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

(4) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

(5) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

(6) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

2. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Themen


Der Landkreis Barnim ist ein Landkreis in Brandenburg. Er ist benannt nach dem Höhenzug Barnim zwischen dem Eberswalder und dem Berliner Urstromtal. Die Kreisverwaltung mit Hauptsitz in Eberswalde ist für eine Vielzahl von Aufgaben zuständig. Dazu zählen unter anderem Bauaufsicht, Kommunalaufsicht, Schulverwaltung, Jugendamt, Grundsicherung, Bodenschutz, Gesundheitsamt, Strukturentwicklung und Katasteramt.

Darüber hinaus hat sich der Landkreis zahlreiche freiwillige Aufgaben gegeben. So werden seit Jahren die Nachhaltigkeitsstrategie „Die Zukunft ist erneuer:bar“ und die Bildungsinitiative Barnim verfolgt. Auch die Förderung von Kultur und Sport gehört zu den freiwilligen Aufgaben.

Kontakt

Robert Bachmann

Pressekontakt Pressesprecher 03334 214-1703

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Der Landkreis Barnim ist benannt nach dem Höhenzug Barnim zwischen dem Eberswalder und dem Berliner Urstromtal. Die Kreisverwaltung mit Hauptsitz in Eberswalde ist für eine Vielzahl von Aufgaben zuständig. Dazu zählen unter anderem Bauaufsicht, Kommunalaufsicht, Schulverwaltung, Jugendamt, Grundsicherung, Bodenschutz, Gesundheitsamt, Strukturentwicklung und Katasteramt. Darüber hinaus hat sich der Landkreis zahlreiche freiwillige Aufgaben gegeben. So werden seit Jahren die Nachhaltigkeitsstrategie „Die Zukunft ist erneuer:bar“ und die Bildungsinitiative Barnim verfolgt. Auch die Förderung von Kultur und Sport gehört zu den freiwilligen Aufgaben.

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