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Pressemitteilung -

Inzidenz im Barnim dauerhaft über 750

Starker Anstieg der Neuinfektionen belastet kritische Infrastruktur – Nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte tritt in Kraft

Was sich bundesweit in den zurückliegenden Wochen bereits abzeichnete, hat sich nun auch für den Landkreis Barnim bestätigt. Die Zahl der Neuinfektion mit dem Corona-Virus ist im Zuge der Ausbreitung der Omikron-Variante zuletzt deutlich gestiegen. Wegen der rasant steigenden Inzidenzen und der anhaltend hohen Auslastung der Brandenburger Intensivstationen tritt gemäß der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg im Barnim nun eine nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte und nicht Genesene in Kraft.

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts lag die 7-Tage-Inzidenz im Barnim am vergangenen Samstag, dem 22. Januar 2022 bei 998,2 und damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem kritischen Wert von 750. Zusätzlich hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit den Schwellenwert von zehn Prozent erreicht. Gemäß § 27 der Zweiten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist der Landkreis Barnim damit verpflichtet, die Überschreitung bekanntzugeben. Ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe gelten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Ausgangsbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind. Ausgenommen sind Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde.

Landrat Daniel Kurth, zugleich Leiter des Krisenstabs des Landkreises Barnim, zeigt sich besorgt und bittet alle Barnimerinnen und Barnimer um Verständnis für die erneute Verschärfung der Corona-Regeln: „Der exponentielle Anstieg bei den Neuinfektionen hat ein Ausmaß erreicht, welches wir so noch nicht kannten. Wenngleich die Zahl schwerer Krankheitsverläufe erfreulicher Weise nicht im gleichen Maße gestiegen ist, stellt die aktuelle Situation eine extreme Belastung für die kritischen Infrastrukturen, auch außerhalb des Gesundheitswesens, dar. Ich bitte alle Barnimerinnen und Barnimer daher inständig: Geben Sie weiterhin auf sich und Ihre Mitmenschen Acht und nehmen Sie die Abstands- und Hygieneregeln weiter ernst. Alle, die bislang noch nicht davon Gebrauch gemacht haben, lade ich zudem herzlich ein, unsere kommunalen Impfangebote wahrzunehmen. Die Immunisierung ist und bleibt der beste Weg, die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen dauerhaft hinter uns zu lassen.“

Ausführliche Informationen zu den Impfangeboten des Landkreises Barnim finden Sie auf folgender Internetseite: https://covid19.barnim.de/impfangebote

Ausgangssperre – Was gilt für Wen?

In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

Robert Bachmann
Pressesprecher

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Pressekontakt Pressesprecher 03334 214-1703

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