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Foto: pixabay
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Herrentag – Feiern ja, Fahrrad nein!

An Herrentag lassen sich Jahr für Jahr viele angetrunkene Männer beobachten, die auf ihren blumengeschmückten Fahrrädern durch den Barnim radeln. Das kann jedoch weitreichende Konsequenzen haben. Allein im vergangenen Jahr verunfallten insgesamt 14 Radfahrende unter Alkoholeinfluss. „Durch Selbstüberschätzung aufgrund von Alkoholisierung wird die Unfallgefahr wesentlich erhöht“, warnt Marcel Kerlikofsky, Leiter der Barnimer Zulassungsbehörde.

Ein Unfall ist dabei die dramatischste Folge. Es reicht allerdings schon aus, im Rahmen einer Kontrolle – etwa bei der Überprüfung der technischen Verkehrssicherheit des Rades – mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt zu werden. Dann folgen Atemalkoholmessung und ggf. eine Blutentnahme durch den Arzt.

Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern erst ab 1,6 Promille vorliegt, die kann an solchen Tagen jedoch schnell erreicht werden. Schon unterhalb dieses Werts kann bei mangelnder Fahrzeugbeherrschung und beispielsweise einem Sturz die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Als Folge droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Weg zur neuen Fahrerlaubnis ist dann ebenso lang wie teuer. So muss etwa die Fahreignung beziehungsweise die Fähigkeit zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr erst einmal nachgewiesen werden.

Die Barnimer Fahrerlaubnisbehörde rät deshalb dazu, das Rad nach dem Alkoholgenuss stehen zu lassen, um nicht sich und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder die Fahrerlaubnis zu riskieren.

Rechtliches
Trunkenheit im Verkehr und damit eine Straftat liegt bereits dann vor, wenn man mit dem Fahrrad fährt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht. Die Verurteilung erfolgt unabhängig davon, ob man eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle verhängt der Richter eine Geldstrafe, weiterhin werden 2 Punkte in das Fahreignungsregister für 5 Jahre eingetragen. „Hat der Radfahrer sogar einen Unfall verursacht, so kann schon die 0,3- Promillegrenze ausschlaggebend sein“, so Kerlikofsky weiter.

Ab 1,6 Promille erhält der Betroffene die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Hierbei wird überprüft, ob zukünftig mit der Gefahr gerechnet werden muss, dass wieder ein Fahrrad oder auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Wird ein Gutachten mit negativer Prognose oder gar kein Gutachten vorgelegt, wird die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa, Krankenfahrstuhl, Pferdefuhrwerk) verboten. Der Betroffene ist dann Fußgänger und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Hilfe seiner Mitmenschen angewiesen.

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Robert Bachmann

Pressekontakt Pressesprecher 03334 214-1703

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