Pressemitteilung -
Ausbruch der Geflügelpest in Polen
Folgen auch für Geflügelhaltungen im Barnim - Landkreis erlässt Tierseuchenallgemeinverfügung
In einem Hausgeflügelbestand in der Ortschaft Piasek, grenznah auf der polnischen Oderseite, wurde der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Die polnischen Behörden haben entsprechend des EU Tiergesundheitsrechts eine Sperrzone eingerichtet, die in diesem Fall über die Landesgrenze bis in den Landkreis Barnim hineinreicht. Die Lage des Ausbruchsortes hat somit Folgen für die Geflügelhalter der Landkreise Uckermark und Barnim.
Der Landkreis Barnim hat eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. Diese wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.barnim.de veröffentlicht. Um den Ausbruchsort in Polen wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet. Die Überwachungszone erstreckt sich auf die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen. In dieser Zone gelten Stallpflicht für Geflügel, Verbringungsverbote für Geflügel, Fleisch, Eier und andere Erzeugnisse sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen.
Biosicherheitsmaßnahmen, Hygiene, Reinigung und Desinfektion, müssen zwingend eingehalten werden. Alle Geflügelhalter sind verpflichtet, ihre aktuellen Geflügelzahlen dem Veterinäramt zu melden.
Nachfolgende Tätigkeiten in Bezug auf Geflügel und andere gehaltene Vögel sind verboten:
- Das Verbringen von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln in und aus Beständen.
- Das Verbringen von Eiern in und aus Beständen, auch die Abgabe von Eiern an Dritte ist verboten.
- Das Verbringen von frischem Geflügelfleisch und frischem Wildvogelfleisch aus Betrieben.
- Das Verbringen von Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel und Wildvögeln aus Betrieben.
- Das Verbringen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Geflügel.
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel und anderer gehaltener Vögel.
- Das Verbringen von Mist, benutzter Einstreu, Häute, Federn und anderen tierischen Nebenprodukten von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln.
- Das Freilassen von gehaltenen Vögeln zur Aufstockung des Wildvogelbestandes.
Die Geflügelhalter müssen mit Besuch vom Veterinäramt rechnen. Die Amtstierärzte werden in den Beständen klinische Kontrollen durchführen und von einzelnen Beständen Tupferproben zur Untersuchung nehmen. Auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Tierseuchenallgemeinverfügung wird nochmals explizit hingewiesen, da die Nichteinhaltung der Anordnungen bußgeldbewehrt ist.
Robert Bachmann
Pressesprecher