Pressemitteilung -
Gasflaschen richtig lagern
Was bei der Lagerung von Gasflaschen im privaten Bereich zu beachten ist
Sei es zum Kochen, Grillen, Heizen oder Kühlen: Flüssiggas ist auch bei privaten Verbrauchern ein beliebter Energieträger. Grundsätzlich ist es erlaubt, bestimmte Typen von Gasflaschen im privaten Haushalt einzusetzen und entsprechend zu lagern. Um Unfälle zu vermeiden, gilt es jedoch, einige grundlegende Regeln zu beachten.
„Flüssiggas ist ein Gefahrstoff“, betont Silvio Salvat-Berg, Kreisbrandmeister und Sachgebietsleiter Bevölkerungsschutz im Landkreis Barnim. „Nicht selten ist die unsachgemäße Handhabung von Druckgasbehältern, wie sie auch im privaten Bereich weit verbreitet sind, Auslöser für den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst. Bei Brandeinsätzen stellen sie zudem eine besondere Gefahr für die Einsatzkräfte dar.“
Bürgerinnen und Bürger, die privat Gasflaschen nutzen oder lagern, sind deshalb dringend aufgefordert, im Falle eines Brandeinsatzes die Einsatzkräfte der Feuerwehr und anderer Rettungsorganisationen im Moment ihres Eintreffens über die Lage und Menge der vor Ort befindlichen Gasflaschen zu informieren.
Um zu verhindern, dass eine unsachgemäße Lagerung von Gasflaschen überhaupt erst zum Auslöser eines Brand- oder Rettungseinsatzes wird, gilt es ein paar grundlegende Regeln zu beachten. Die wichtigsten Voraussetzungen für den sicheren Betrieb und die richtige Lagerung von Gasflaschen sind in den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) zusammengefasst:
- Privatleute dürfen nicht mehr als 16 Kilogramm Flüssiggas (Füllgewicht) pro Wohneinheit lagern,
- zulässig ist der Einsatz von 5- und 11-Kilogramm-Flaschen,
- pro Raum darf nicht mehr als eine Flasche genutzt (angeschlossen) werden,
- bei Lagerung und Nutzung sind die Flaschen senkrecht zu stellen und gegen Umfallen zu sichern.
- Zur Lagerung von Gasflaschen werden gut belüftete Räume empfohlen, z.B.:
- Schuppen,
- Gartenhäuser,
- Garagen.
Folgende Orte dürfen zur Lagerung von Gasflaschen nicht verwendet werden:
- Schlafräume,
- Keller,
- Flure,
- Rettungswege,
- Treppenhäuser,
- Örtlichkeiten unterhalb der Erdgleiche (mehr als 1 Meter unter der umgebenden Geländeoberfläche).
In der kalten Jahreszeit wird Flüssiggas insbesondere für den Betrieb von Heizgeräten wie Heizstrahler oder Katalytöfen genutzt. Auch hier gilt es, einige Grundsätze zu beachten:
- Einsatzbedingungen nach Herstellerangaben beachten,
- Heizgeräte dürfen nur als Zusatz- und Übergangsheizungen sowie als Teilheizungen eingesetzt werden,
- Heizgeräte dürfen nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen genutzt werden (Gelangt zu wenig Frischluft in den Raum, kommt es zu einer unvollständigen Verbrennung, bei der giftiges Kohlenmonoxid entsteht. Entscheidend ist hier, die vom Hersteller vorgeschriebenen Raumvolumina zwingend einzuhalten.),
- Abstand zu anderen Wärmequellen, Heizgeräten, Feuerstätten ohne Wärmeschutz mindestens 70 Zentimeter, mit Wärmeschutz mindestens 30 Zentimeter),
- Heizgeräte sind durch Fachfirmen regelmäßig zu überprüfen.
Für den Transport gefährlicher Güter, zu denen Flüssiggas gehört, gelten ebenfalls einige Grundregeln:
- Der Transport ist nur kurzzeitig erlaubt (maximal 1 Stunde),
- vor dem Transport ist die Dichtigkeit der Flasche(n) zu prüfen,
- der Transport von Gasflaschen ist nur mit Anbringung der Ventilschutzkappe erlaubt,
- die Ladung ist gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu sichern.
Hintergrund: Bei einem Brandeinsatz vor wenigen Wochen stießen die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr auf eine nicht unerhebliche Menge Propangasflaschen, die in einer Räumlichkeit innerhalb des Einsatzareals gelagert wurden. Da die Feuerwehrleute erst bei Sichtung der Gasflaschen von diesen Kenntnis erhielten, konnten vorab keine gesonderten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Nur durch die rasche und erfolgreiche Durchführung der Löscharbeiten konnte eine Ausbreitung der Flammen auf die Lagerstätte und damit Schlimmeres verhindert werden.
Robert Bachmann
Pressesprecher