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Foto: pixabay
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Pressemitteilung -

Pflichtumtausch bei Führerscheinen

Seit dem 18. März 2019 gilt die gestaffelte Umtauschpflicht für Führerscheine. Schon Anfang des kommenden Jahres haben viele alte Führerscheine ausgedient. Die Kreisverwaltung empfiehlt, Umtausch-Anträge frühzeitig zu stellen. Doch wer ist von diesem Pflichtumtausch betroffen und wie komme ich zum neuen Führerschein?

Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber, deren Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein oder einen Führerschein im Checkkartenformat handelt.

Der Umtausch der Führerscheine geschieht stufenweise. Die erste Frist endet bereits zum Jahresende. Die jeweilige Frist für den Umtausch richtet sich nach Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder Ausstellungsjahr des Dokumentes.

Für Papierführerscheine, die vor dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 01. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss

1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 19. Januar 2033

Für einen Antrag auf Umtausch des Führerscheines ist neben einem gültigen Personaldokument ein biometrisches Lichtbild und der derzeitige Führerschein erforderlich.

Für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Barnim besteht die Möglichkeit, den Umtausch des Führerscheines vor Ort in den Einwohnermeldeämtern der Städte und Gemeinden vorzunehmen. Ansonsten können unter www.barnim.de/kfz-fe Termine in der Fahrerlaubnisbehörde in Eberswalde und Bernau bei Berlin gebucht werden.

Es handelt sich um einen reinen Dokumentenaustausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, lediglich das Ausweisdokument ist nach Ablauf der jeweiligen Frist abgelaufen. Auch sind keine ärztlichen Untersuchungen oder sonstige Prüfungen erforderlich.

Den neue Führerschein können die Bürgerinnen und Bürger im Barnim in der Fahrerlaubnisbehörde abholen oder sich bequem per Post nach Hause schicken lassen. Er ist auf 15 Jahre befristet.

Hinweis: Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig erneuert, muss im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Doch auch im Ausland oder bei der Mietwagenleihe kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen. Die Kreisverwaltung empfiehlt, die Beantragung des Führerscheinumtausches frühzeitig vorzunehmen. Sollte die Masse der Anträge erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist im Januar eingehen, kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.

Robert Bachmann

Pressesprecher

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Robert Bachmann

Pressekontakt Pressesprecher 03334 214-1703

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